Wirtschaftsrecht Urteile 2019 |
27.06.2019
Am 26. April 2019 ist das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten. Es definiert erstmals gesetzlich, was ein Geschäftsgeheimnis ist. Ein Geschäftsgeheimnis darf zunächst nicht allgemein bekannt oder allgemein zugänglich sein. Zudem muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen.
Zuletzt muss das Geheimnis durch "angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" geschützt sein. Anders als bisher muss also aktive etwas unternommen werden, um aus einer Information ein geschütztes Geschäftsgeheimnis zu machen.
Bei einer rechtswidrigen Erlangung, Nutzung oder Offenlegung stehen dem Geheimnisinhaber gegen den Verletzer Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung, Vernichtung, Herausgabe und Rückruf, Auskunft sowie auf Schadensersatz zu.