Immobilienrecht Urteile 2012 |
20.07.2012
Wird ein Wohnungseigentümer nicht zu einer Eigentümerversammlung eingeladen, dann führt das zwar zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit. Zu dieser Einschätzung kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 20. Juli 2012 (Az.: V ZR 235/11).
Der Beklagte ist als Garageneigentümer Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese verlangte von ihm die Zahlung von rückständigem Wohngeld und Hausgeld in Höhe von insgesamt 2.759,77 Euro. Die Beschlussfassung über die jeweiligen Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne erfolgte in mehreren Eigentümerversammlungen, an denen der Beklagte mangels Einladung nicht teilgenommen hatte. Die Verwalterin hatte irrtümlich angenommen, Garageneigentümer gehörten nicht zum Kreis der zu ladenden Wohnungseigentümer.
Nach Meinung des BGH ist ein Beschluss nur dann nichtig im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), wenn er gegen eine Vorschrift verstößt, auf deren Einhaltung nicht wirksam verzichtet werden kann. Das sei bei den für die Einberufung einer Eigentümerversammlung geltenden Formvorschriften nicht der Fall, so die Richter. Sie sind dispositiv und können durch Vereinbarung der Eigentümer abgeändert werden.
Etwas anderes gilt nur in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen, so z. B. wenn der Wohnungseigentümer gezielt von der Teilnahme ausgeschlossen werden soll. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nicht vor, wenn die Ladung nur irrtümlich unterblieben ist. So war es hier: Der Verwalter hatte den Beklagten zwar bewusst nicht eingeladen. Grund war jedoch ein bloßer Rechtsirrtum, weil er fälschlich annahm, Garageneigentümer zählten nicht zum Kreis der Wohnungseigentümer und seien daher nicht zu laden.