Immobilienrecht Urteile 2016 |
20.10.2016
Ein Mähroboter darf von sieben Uhr morgens bis 20 Uhr abends den Rasen mähen, wenn er die mittägliche Ruhezeit zwischen 13 und 15 Uhr einhält. Dies entschied das Amtsgericht Siegburg (AG) mit Urteil vom 19. Februar 2015 (Az.: 118 C 97/13). Das fragliche Gerät habe alle gesetzlichen Lärmschutzvorschriften eingehalten, sodass die Nachbarn keinen Anspruch auf Unterlassung hatten.
Lärm ist eine der häufigsten Ursachen für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Nachbarn können einen Unterlassungsanspruch haben, wenn es zu laut wird. Auch die meist von der Gemeinde vorgegebenen Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Außerdem geben mehrere technische Regelwerke Lärmgrenzwerte vor. Die Technische Anleitung Lärm (TA Lärm) etwa dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie beurteilt hauptsächlich die von Gewerbebetrieben ausgehenden Lärm-Emissionen, dient aber auch bei anderen Lärmquellen oft als Entscheidungshilfe.
Eine Frau hatte ihren Rasenmähroboter so programmiert, dass er von morgens um sieben Uhr bis abends um 20 Uhr permanent automatisch auf ihrem Rasen herumfuhr und diesen mähte. Das Gerät machte zwischendurch immer wieder Pausen, um den Akku zu laden. Es hielt die Ruhezeit zwischen 13 und 15 Uhr am Nachmittag ein. Sonn- und feiertags blieb es abgeschaltet. Die Nachbarn fühlten sich durch das dauerhafte Geräusch des Rasenroboters gestört und verlangten von der Besitzerin des Geräts, das automatische Rasenmähen zu unterlassen oder zumindest auf fünf Stunden am Tag zu beschränken. Diese lehnte ab. So kam es zum Prozess.
Das AG wies die Klage der Nachbarn ab. Es berief sich dabei hauptsächlich auf die Grenzwerte der TA Lärm für Wohngebiete. Am Schlafzimmerfenster der Nachbarn durchgeführte Messungen eines Sachverständigen hatten ergeben, dass der Lärm des Rasenroboters deutlich unter den Grenzwerten lag. Bei geschlossenem Fenster war er überhaupt nicht zu hören. Auch sei die durch eine Verordnung der Gemeinde für das Rasenmähen vorgeschriebene Mittagsruhe eingehalten worden.
Zum Schluss prüfte das Gericht noch die Einhaltung des Landes-Immissionsschutzgesetzes von Nordrhein-Westfalen. Denn dieses verbietet das unnötige Laufenlassen von Motoren. Da der Rasenroboter aber die ganze Zeit ''bei der Arbeit'' war, war sein Motorengeräusch aus Sicht des Gerichts auch nicht unnötig. Dass das Geräusch eine gewisse Dauerbelastung darstelle, sei kein ausreichender Grund, den Betrieb zu untersagen oder einzuschränken. Denn der Lärm blieb weit unter den Grenzwerten und die Akku-Ladepausen sorgten für stundenlange Unterbrechungen des Betriebs. Insgesamt sah das Gericht den Betrieb des Rasenroboters als unwesentliche Lärmbelastung an, die die Nachbarn dulden müssten.
(Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH)