Immobilienrecht Urteile 2018 |
16.08.2018
Für den einen ein notwendiger Sichtschutz, für den anderen ein Ärgernis: Vor- und Nachteile von Hecken liegen für deren Eigentümer und den Nachbarn oft nahe beieinander. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es grundsätzlich verboten, Hecken vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden. Gleichzeitig enthalten die Nachbarrechtsgesetze der Länder regelmäßig Bestimmungen darüber, wie hoch die an der Grenze stehende Hecke des Nachbarn maximal sein darf.
Was aber ist, wenn die Hecke erst während der Vegetationsperiode die zulässige Höhe überschreitet. Muss sie dann schon vor dem 1. März so weit gekürzt werden, dass sie auch nach diesem Datum die zulässige Höhe nicht überschreiten kann? Diese Frage hat das Landgericht Freiburg (LG) in einer Entscheidung vom 7. Dezember 2017 verneint (Az.: 3 S 171/16).
Ein Kläger hatte sich an der Hecke des Nachbarn gestört, da ihm diese besonders im Sommer zu viel Licht wegnimmt. Er war der Meinung, die im konkreten Fall nach dem baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetz zulässige Höhe von 1,80 Meter dürfe an keinem Tag im Jahr überschritten werden, sein Nachbar vertrat hingegen die Auffassung, die Hecke dürfe nur von Anfang Oktober bis Ende Februar die zulässige Höhe nicht überschreiten, zwischen dem 1. März und 30. September sei er zum Rückschnitt nicht verpflichtet.
Dieser Auffassung schloss sich das LG an. Weder gebe es nach dem Nachbarrechtsgesetz eine Verpflichtung zu Form- oder Pflegeschnitten in der Vegetationsperiode noch sei der Nachbar verpflichtet, durch einen vorsorglichen Rückschnitt unter den Grenzwert während der Wintermonate sicherzustellen, dass die Hecke auch während der Wachstumsperiode die zulässige Höhe von 1,80 Meter nicht überschreitet. Neben rechtlichen Überlegungen hat das LG sein Urteil auch mit praktischen Erwägungen begründet.
Eine Verpflichtung zum vorsorglichen Rückschnitt für den Eigentümer des Heckengrundstücks wäre nämlich mit der besonderen Schwierigkeit verbunden, dass das künftige Pflanzenwachstum kaum vorhersehbar ist, so dass unklar bleibt, in welchem Maße vorsorglich gekürzt werden müsste, um sicherzustellen, dass die Grenzwerte auch während der Vegetationsperiode eingehalten werden. Ein entsprechende Verpflichtung sei damit auch überhaupt nicht vollstreckbar.
(Quelle: PM des LG)