Immobilienrecht Urteile 2020 |
17.09.2020
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft einer Wohnanlage in Bahnhofsnähe, in der sich 45 Wohneinheiten und elf Gewerbeeinheiten befinden. Nach der Gemeinschaftsordnung dieser Wohnanlage ist in der Wohnanlage die Nutzung der besagten Wohneinheiten nur zu Wohnzwecken gestattet. Ihre Nutzung zum Zwecke der Ausübung eines Gewerbes darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters erfolgen. Diese Zustimmung darf der Verwalter nach der Gemeinschaftsordnung nur aus wichtigem Grund verweigern.
Die Beklagte ist die Sondereigentümerin zweier Wohneinheiten. In einer der beiden Wohneinheiten, einer Drei-Zimmer-Wohnung, wird unstreitig der Wohnungsprostitution nachgegangen. Diese wird im Internet beworben. Hierbei wird auch das konkrete Appartement angegeben. Eine Zustimmung des Verwalters zur Prostitutionsausübung in der Wohnung liegt nicht vor.
Einen solchen Nachteil sieht das LG bei einer Nutzung einer Wohneinheit für die Ausübung der Prostitution. Deshalb ist eine solche nicht genehmigte Nutzung in dieser Wohnanlage zu unterlassen. Auch sei der Verwalter nicht verpflichtet, eine Zustimmung zu der Nutzung zu erteilen. Ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung durch den Verwalter liege hier vor, da die Ausübung der Prostitution eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Hausbewohner befürchten lasse. Es handele sich um eine offen im Internet mit ausdrücklicher Nennung der Adresse beworbene Prostitutionsausübung.
(Quelle: PM des LG)