Immobilienrecht Urteile 2020 |
24.12.2020
Eine an einer Hauswand installierte Videokamera kann dazu führen, dass das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzt ist. Dies hat das Landgericht Frankenthal (LG) in einem Nachbarstreit mit Urteil vom 16. Dezember 2020 entschieden (Az.: 2 S 195/19). Dabei genüge bereits die Möglichkeit, dass die Kamera auch Bereiche des Nachbargrundstücks erfasst. Denn allein dadurch, dass das Gerät vorhanden ist, könne ein Überwachungsdruck und damit eine Beeinträchtigung der Nachbarn entstehen. In einer solchen Situation müsse die Kamera am Nachbarhaus wieder entfernt werden.
Zwischen den Nachbarn besteht seit vielen Jahren ein erbitterter Streit. Nachdem einer der beiden u. a. das unbefugte Betreten seines Grundstücks befürchtete, montierte er u. a. eine Videokamera an seiner Giebelwand. Dies wollten die Nachbarn nicht akzeptieren, da sie unzulässige Einblicke in ihr Grundstück und eine Verletzung ihrer Privatsphäre befürchteten. Das LG bestätige die Untersagung der Kameramontage durch die Vorinstanz.
Die Überwachung durch eine Kamera sei nur zulässig, wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist. Eine Videoanlage, die eine Einsicht in das Grundstück der Nachbarn ermöglicht, sei unzulässig, denn sie verletze deren verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht. Dies gelte auch obwohl sich im konkreten Fall nicht sicher nachweisen ließ, dass die Überwachungsanlage tatsächlich auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet war.
Es sei ohne großen Aufwand möglich gewesen, die Blickwinkel in Richtung des Nachbargrundstücks zu lenken und dieses zu überwachen. Schließlich seien die Parteien bereits seit Jahrzehnten zerstritten und die Überwachungsanlage sollte gerade vor den Nachbarn schützen. Einen solchen Überwachungsdruck müssten die Nachbarn nicht hinnehmen. Sie können nach dem Urteil nun auch verlangen, dass solche Kameras in der Zukunft nicht mehr installiert werden.
(Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Frankenthal vom 21.12.2020)