Familienrecht Urteile 2012 |
23.01.2012
Wer zuhause einen pflegebedürftigen Angehörigen hat, für den wird es seit Jahresbeginn leichter, Pflege und Job unter einen Hut zu bringen. Denn am 1. Januar ist das neue Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Kraft getreten, das es ermöglicht, zu arbeiten und gleichzeitig Angehörige zu pflegen, ohne dabei allzu hohe Einkommenseinbußen hinnehmen zu müssen.
Nach der neuen Regelung können Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden verringern, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen. Die Einkommenseinbußen des Arbeitnehmers werden durch eine Gehaltsaufstockung abgefedert. Dieser Vorschuss wird nach der Pflegephase, wenn die Tätigkeit wieder voll aufgenommen wird, durch ein abgesenktes Gehalt wieder abgearbeitet.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer reduziert während der Pflege seine Arbeitszeit von einer vollen auf eine halbe Stelle. Dann erhält er während dieser Zeit 75 Prozent des letzten Gehalts. Wenn in der anschließenden Nachpflegephase die Tätigkeit wieder voll aufgenommen wird, werden für die Dauer der zurückliegenden Pflege weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttogehalts ausgezahlt. Anschließend erhält er wieder seinen vollen Lohn.
Zur Minimierung der Risiken für den Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer, die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, eine Familienpflegezeitversicherung abschließen. Sie sichert den Arbeitgeber für den Fall ab, dass der Arbeitnehmer wegen Tod oder Erwerbsunfähigkeit den in der Pflegephase gezahlten Gehaltsvorschuss später nicht abarbeiten kann. Die Versicherung endet mit dem Abschluss der Nachpflegephase.
Das Gesetz gibt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Familienpflegezeit. Ähnlich wie beim Altersteilzeitmodell müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer deshalb einigen und einen Vertrag schließen. Der Arbeitgeber beantragt dann eine Refinanzierung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Nach der Pflegephase behält er einen Teil vom Lohn ein, den er an das Bundesamt zurückzahlt.