Familienrecht Urteile 2012 |
06.02.2012
Wenn Eltern vor dem Familiengericht über das Sorgerecht für ihr Kind streiten, können sie beantragen, ihnen im Wege der Verfahrenskostenhilfe einen Rechtsanwalt beizuordnen. Die Bewilligung setzt allerdings nach dem Gesetz voraus, dass eine schwierige Sach- und Rechtslage vorliegt. In einem vom Oberlandesgericht Celle (OLG) kürzlich entschiedenen Fall haben die Richter das verneint und den Antrag eines Vaters zurückgewiesen (Beschluss vom 13. Januar 2012, Az.: 10 WF 8/12).
Der hatte zusammen mit der Mutter seines Sohnes das gemeinsame Sorgerecht inne. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht lag bei der Kindesmutter. Nachdem der Sohn schriftlich gegenüber dem Familiengericht den Wunsch geäußert hatte, in den Haushalt seines Vaters zu wechseln, beantragte dieser die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich.
Die Mutter wusste bis dahin noch nichts von dem Wunsch ihres Sohnes. Nach Rücksprache mit ihm erklärte sie sich aber mit seinem Wechsel in den Haushalt des Antragstellers einverstanden. Der beantragte beim Familiengericht dennoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die Richter urteilten, dass die Beiordnung eines Anwalts mangels schwieriger Sach- und Rechtslage ausscheidet, wenn - wie hier - die Änderung der elterlichen Sorge einvernehmlich erfolgt und dem ausdrücklichen Willen des Kindes entspricht. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Mutter des Kindes vom Antragsteller nicht vorab über den Wunsch ihres Sohnes informiert wurde, sondern erst durch die Zustellung des Antrages davon erfahren hat.