Familienrecht Urteile 2012 |
06.08.2012
Für einen Heimbewohner stellen das Anbringen von Bettgittern und die Fixierung im Stuhl mit einem Beckengurt freiheitsentziehende Maßnahmen dar, wenn er dadurch in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Die Einwilligung eines von ihm Bevollmächtigten in eine solche Maßnahme ist daher nicht ausreichend. Sie muss vielmehr vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Juni 2012 hervor (Az.: XII ZB 24/12).
Die 1922 geborene Betroffene hatte ihrem Sohn und ihrer Tochter eine notarielle "General- und Vorsorgevollmacht" erteilt. Die Vollmacht umfasst u. a. die Befugnis zur Unterbringung in einem Heim umfasst, auch wenn sie mit freiheitsentziehenden Maßnahmen verbunden ist. In Ausübung der Vollmacht willigte der Sohn ein, Bettgitter am Bett der Mutter anzubringen und sie tagsüber mit einem Beckengurt im Stuhl zu fixieren, nachdem sie mehrfach gestürzt war und sich dabei einen Kieferbruch zugezogen hatte. Er meinte, dass eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht wegen der ihm erteilten Vollmacht entbehrlich sei und die Betroffene dadurch auch in ihrem Selbstbestimmungsrecht verletzt werde.
Der BGH stellte zunächst fest, dass es sich vorliegend um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelte. Denn die Betroffene sei nach Angaben des Pflegepersonals noch in der Lage gewesen, selbstständig sowohl aus dem Bett als auch vom Stuhl aufzustehen, wodurch sie aber durch das Bettgitter und den Beckengurt gehindert wurde. Weiter führten die Richter aus, dass der Bevollmächtigte nach dem Gesetz zwar in freiheitsentziehende Maßnahmen einwilligen könne, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen umfasst.
Für diesen Fall ordne das Gesetz aber an, dass die Maßnahme nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig ist. Mit dieser Regelung solle sichergestellt werden, dass die Vorsorgevollmacht im Sinne des Betroffenen ausgeübt wird, so der BGH. Soweit dadurch das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen beschränkt werde, sei das verfassungsmäßig gerechtfertigt.