Familienrecht Urteile 2012 |
20.08.2012
Seit dem 1. Januar 2009 werden verheiratete Beamte und Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gleich behandelt. Was aber ist mit dem Zeitraum vom 1. August 2001 - der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft - bis zum 31. Dezember 2008?
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jetzt entschieden, dass die in diesem Zeitraum bestehende Ungleichbehandlung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist (Beschluss vom 19. Juni 2012, Az.: 2 BvR 1397/09).
Im Fall ging es um einen Bundesbeamten beim Deutsche Wetterdienst, der seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte. Im Jahr 2003 beantragte er die Zahlung des Familienzuschlags nach dem BBesG. Sein Antrag wurde abgelehnt, wogegen er beim Verwaltungsgericht klagte. Als die Klage erfolglos blieb, legte er Verfassungsbeschwerde ein.
Die war jetzt erfolgreich. Das BVerfG kam zu dem Ergebnis, dass die angegriffenen, auf der verfassungswidrigen Norm des BBesG beruhenden Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Zwar stelle das GG in Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung, so der zuständige Senat. Es stehe dem Gesetzgeber deshalb grundsätzlich zu, die Ehe als rechtlich verbindliche und mit besonderen gegenseitigen Einstandspflichten ausgestattete Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen.
Würden dadurch aber andere, ähnlich rechtlich verbindliche Lebensformen benachteiligt, obwohl sie nach Art und Zweck vergleichbar seien, dürfe sich der Gesetzgeber nicht bloß auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen. In solchen Fällen muss laut BVerfG vielmehr ein ausreichend gewichtiger Sachgrund für die Ungleichbehandlung dieser anderen Lebensform vorliegen.
Der war hier nach Auffassung der Karlsruher Verfassungsrichter nicht ersichtlich: So wiesen die Grundstrukturen von Ehe und Lebenspartnerschaft bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 nur wenige Unterschiede auf. Und auch mit dem Normzweck des § 40 BBesG, der den Familienzuschlag regelt, könnte die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt werden.
Der Familienzuschlag solle im Interesse der Funktionsfähigkeit des Beamtentums zur Unabhängigkeit auch des verheirateten Beamtens beitragen, führten die Richter aus. Der mit dem Zuschlag auszugleichende Mehrbedarf sei aber bei einem in einer Lebenspartnerschaft lebenden Beamten genauso hoch wie bei einem verheirateten Beamten.
Die Verfassungsrichter gaben dem Gesetzgeber deshalb auf, den festgestellten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rückwirkend zum 1. August 2001 - dem Zeitpunkt der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft - zu beseitigen.