Familienrecht Urteile 2012 |
01.10.2012
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Fall aus dem Jahr 2006 entschieden, dass die Kosten einer Tagesmutter nicht steuerlich geltend gemacht werden können, wenn ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil schwanger ist. Denn eine Schwangerschaft als solche stelle keine Krankheit im Sinne des Gesetzes dar, so das Urteil vom 5. Juli 2012 (Az.: III R 80/09).
Der Kläger ist als selbstständiger Rechtsanwalt berufstätig. Die Klägerin befand sich zunächst in der Berufsausbildung, die sie allerdings nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahre 2004 unterbrach und die sie auch im Laufe des Streitjahres 2006 nicht wieder aufnahm. Im August 2006 wurden die Kläger erneut Eltern. Das ältere Kind wurde u. a. in der Zeit der Schwangerschaft von einer Tagesmutter betreut. Die Kosten hierfür machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
Im Streitjahr 2006 konnten derartige Kinderbetreuungskosten laut Einkommensteuergesetz (EStG) nur bei Vorliegen besonderer persönlicher Abzugsvoraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden: Lebten beide Elternteile zusammen und war ein Elternteil erwerbstätig, dann musste der andere Teil entweder ebenfalls erwerbstätig sein oder sich in Ausbildung befinden. Auch bei einer mindestens drei Monate andauernden Erkrankung oder einer Behinderung dieses Elternteils war der Abzug der Betreuungskosten zulässig.
Der BFH sah die persönlichen Abzugsvoraussetzungen hier nicht als erfüllt an. Die Klägerin befand sich weder in Ausbildung, da sie diese bereits nach der Geburt des ersten Kindes unterbrochen hatte, noch war sie längerfristig erkrankt. Die Schwangerschaft konnte nicht als Krankheit gewertet werden, weil es sich hierbei nicht um einen regelwidrigen körperlichen Zustand handelt. Nur wenn während der Schwangerschaft gesundheitliche Komplikationen auftreten, ist der Krankheitsbegriff erfüllt. Davon konnte im Streitfall indes nicht ausgegangen werden. Fazit des BFH: Der Kläger konnte die Kosten der Tagesmutter nicht von der Einkommenssteuer abziehen.
Hinweis: Nach der seit 2012 geltenden Rechtslage können Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, ohne dass persönliche Abzugsvoraussetzungen bei den Eltern vorliegen müssen.
(Quelle: PM des BFH)