Familienrecht Urteile 2013 |
14.01.2013
Großeltern können ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung Unterhalt schulden. Dafür genügt es aber nicht, wenn der grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist. Dem betreuenden Elternteil muss die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch unzumutbar sein. Das entschied das Oberlandesgerichts Hamm (OLG) mit Beschluss vom 26. Oktober 2012 (Az.: II-6 WF 232/12).
Im Fall verlangten drei Kinder im Alter von 11, 9 und 6 Jahren, die bei ihrer Mutter lebten, vom Großvater väterlicherseits Unterhalt, weil der von seiner Familie getrennt lebende Vater nur einen Teil des Kindesunterhaltes zahlen konnte. Die Mutter der Kinder ging einer geringfügigen Beschäftigung nach. Der Großvater verweigerte die Unterhaltszahlung. Er meinte, die Mutter habe eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Nach Auffassung des OLG hat der Großvater die Unterhaltszahlungen zu Recht abgelehnt. Großeltern haften unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den Eltern. Ihre Unterhaltspflicht kommt erst in Betracht, wenn beide Eltern leistungsunfähig sind. Unter Umständen sei der betreuende Elternteil insoweit auch zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet.
Dafür müsse er ggf. auch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sofern dem nicht das Wohl der Kinder entgegenstehe. Das hatte die Mutter hier allerdings nicht dargelegt. Auch wenn sie drei minderjährige Kinder zu betreuen habe, müssten diese nicht durchgehend persönlich betreut werden, argumentierte das OLG, zumal das jüngste Kind bereits 6 Jahre alt sei. Es sei nicht ersichtlich, warum die Mutter nicht eine mindestens halbschichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen könne, um den Barunterhalt ihrer Kinder sicherzustellen.