Familienrecht Urteile 2013 |
11.03.2013
Mit seinem Urteil zur sog. Sukzessivadoption hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Rechte von eingetragenen Lebenspartnern weiter gestärkt. Die Karlsruher Verfassungsrichter gaben dem Gesetzgeber auf, bis zum 30. Juni 2014 das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) so zu ändern, dass es eine Adoption des vom eingetragenen Lebenspartner angenommenen Kindes erlaubt. Bis dahin ist die Sukzessivadoption auch ohne gesetzliche Regelung erlaubt (Urteil vom 19. Februar 2013, Az.: 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09).
In den beiden zugrunde liegenden Fällen hatten die jeweiligen Lebenspartner der Beschwerdeführer Kinder aus dem Ausland adoptiert. Anders als bei Ehegatten war es den Beschwerdeführer aber rechtlich nicht möglich, diese Kinder später ebenfalls zu adoptieren. Ein Adoptionsrecht gesteht das LPartG den eingetragenen Lebenspartnern nämlich nur zu, wenn es sich um das leibliche Kind des anderen Partners handelt.
Das hielten die Karlsruher Richter für verfassungswidrig. Die Nichtzulassung der Sukzessivadoption verletzt ihrer Meinung nach sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Gesetzgeber wolle mit dem Verbot der Sukzessivadoption vermeiden, dass ein Kind konkurrierenden Elternrechten ausgesetzt ist, die widersprüchlich ausgeübt werden könnten.
Zum Wohle des Kindes solle zudem verhindert werden, dass es im Wege der sukzessiven Adoption von Familie zu Familie weitergegeben wird. Weil diese Gefahren für gering gehalten werden, wenn es sich bei den Eltern um Ehepartner handelt, sei die Sukzessivadoption durch Ehepartner zugelassen. Die Adoption durch den eingetragenen Lebenspartner unterscheide sich jedoch in beiden Aspekten nicht von der durch den Ehepartner, so das BVerfG. So sei die eingetragene Lebenspartnerschaft ebenso auf Dauer angelegt und durch eine verbindliche Verantwortungsübernahme geprägt wie eine Ehe.
Der Ausschluss der Sukzessivadoption ist nach Ansicht des BVerfG auch nicht damit zu rechtfertigen, dass dem Kind das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schade. Es sei davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe.