Familienrecht Urteile 2013 |
22.04.2013
Eine Ausbildungsvergütung vermindert den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil mit Beginn des Monats, in dem sie erstmals ausgezahlt wird. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit Beschluss vom 23. Januar 2013 entschieden (Az.: 3 UF 245/12).
Der Vater hatte sich in einer Urkunde des Jugendamtes verpflichtet, seiner 1993 geborenen Tochter bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres monatlich Unterhalt zu zahlen. Im August 2012 begann sie eine Lehre zur Bankkauffrau. Der Vater meinte, ab dem 1. August 2012 keinen Unterhalt mehr zu schulden.
Seine Tochter habe schließlich in diesem Monat eine Ausbildungsvergütung erhalten, die den Unterhaltsanspruch übersteigt. Das sah die Tochter anders: Sie verlangte für August 2012 noch Unterhalt, weil die Ausbildungsvergütung erst am Monatsende gezahlt werde. Die Zahlungspflicht ihres Vaters könne daher erst zu diesem Zeitpunkt entfallen.
Das OLG gab dem Vater Recht. Nach dem Gesetz sei zwar der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten Rechnung zu tragen. Deshalb müsse das faktische Unvermögen, den eigenen Lebensbedarf bis zur tatsächlichen Zahlung des ersten Einkommens zu decken, berücksichtigt werden. Das bedeute aber nicht, dass die Auszahlung der Vergütung während eines Monats den Unterhaltsanspruch für diesen Monat noch in voller Höhe unberührt lasse.
Zum einen sei dann der Bedarf des Kindes doppelt gedeckt. Zum anderen sei zu beachten, dass Einkommen nicht stichtagbezogen, sondern auf den jeweils maßgeblichen Zeitraum bezogen berücksichtigt würden. Deswegen sei die in einem Monat gezahlte Vergütung für den gesamten Monat bedarfsdeckend anzurechnen.
(Quelle: PM des OLG)