Familienrecht Urteile 2013 |
21.05.2013
Der Bundestag hat am 25. April 2013 eine Reform des Umgangsrechts leiblicher, aber nicht rechtlicher Väter beschlossen. Bei der Prüfung des Anspruchs soll es in Zukunft vorrangig darauf ankommen, ob der Umgang dem Wohl des Kindes dient.
Nach bisherigem Recht haben es diese Väter schwer, den Umgang mit ihrem Kind gegen den Willen der Mutter zu erstreiten: Das Gesetz erlaubt dem biologischen, aber nicht rechtlichen Vater den Umgang nur, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist und tatsächlich Verantwortung für das Kind trägt oder getragen hat. Ob die rechtlichen Eltern verhindern, dass der leibliche Vater eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufbauen kann, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob der Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes dienen würde.
Diese Regelung war vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in zwei Urteilen - zuletzt im Jahr 2011 - beanstandet worden. Der EGMR meinte, das Familiengericht müsse die Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigen und prüfen, ob der Kontakt zwischen dem biologischen Vater und seinem Kind in dessen Interesse liege oder nicht.
Nach dem neuen Gesetz soll dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht zustehen, wenn er ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Wohl des Kindes dient - egal, ob er bereits eine enge Beziehung zum Kind aufgebaut hat oder nicht. Außerdem kann der biologische Vater Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, vorausgesetzt, das widerspricht nicht dem Kindeswohl.
Und ist die Frage der leiblichen Vaterschaft zwischen dem Antragsteller und der Mutter streitig, kann diese im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens geprüft werden. Die dazu notwendigen Untersuchungen müssen von der Mutter unter bestimmten Umständen geduldet werden.
Hinweis: Das Gesetz hat am 7. Juni 2013 den Bundesrat passiert und wird nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.