Familienrecht Urteile 2013 |
08.07.2013
Ein Vater muss seiner erwachsenen Tochter Unterhalt für ein Studium bezahlen, auch wenn sie zuvor ein anderes Studium abgebrochen hat. Das ist das Fazit eines Beschlusses des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 5. Februar 2013 (Az.: 7 UF 166/12)
Der beklagte Vater hatte sich in einem Vergleich gegenüber seiner Tochter verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Die hatte nach der Trennung und Scheidung der Eltern bei der Mutter gelebt. Nach dem Abitur begann sie ein Studium für Tourismus und Freizeitmanagement, das sie aber im März 2010 abbrach.
Sie absolvierte in der Folgezeit mehrere Praktika und einen Sprachaufenthalt in Australien. Im Oktober 2011 nahm sie ein Studium der Journalistik auf. Ihr Vater meinte, seine Unterhaltspflicht sei ab März 2010 entfallen. Seine Tochter sei nicht bedürftig, zum Studium nicht geeignet, verletze ihre Obliegenheiten und habe einen Unterhaltsanspruch zudem verwirkt.
Das OLG gab der klagenden Tochter zumindest teilweise Recht: Ab Oktober 2011 stehe ihr Unterhalt vom Vater zu, so die Richter. Sie sei ausweislich ihres Abiturzeugnisses ausbildungsgeeignet für das gewählte Studium. Zudem habe sie nicht gegen ihre Ausbildungsobliegenheit verstoßen.
Ein Kind, das nach seinem Schulabschluss zunächst keine Ausbildung beginne, habe zwar mangels Bedürftigkeit zunächst keinen Unterhaltsanspruch und müsse seinen Bedarf durch eigene (ungelernte) Arbeit oder aus eigenem Vermögen decken.
Dadurch verliere es aber nicht den Anspruch auf Unterhalt für eine später begonnene angemessene Ausbildung. Von einem jungen Menschen könne nicht von Beginn an eine zielgerichtete, richtige Entscheidung in der Berufswahl erwartet werden. Ihm sei daher eine Orientierungsphase zur Berufswahl zuzubilligen.