Familienrecht Urteile 2013 |
30.09.2013
Eltern haben auch dann noch Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr volljähriges Kind heiratet. Das gilt unabhängig davon, ob die Eltern ab diesem Zeitpunkt nur noch nachrangig zum Unterhalt verpflichtet sind, befand das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in einem Urteil vom 22. August 2013 (Az.: 6 K 187/13).
Das FG hatte über die Klage eines Vaters zu entscheiden, dessen 1992 geborene Tochter im Mai 2012 heiratete. Sie absolvierte zu diesem Zeitpunkt eine (Erst-)Ausbildung zur Friseurin und bekam eine Ausbildungsvergütung von etwa 5.700 Euro jährlich. Weil ihr Ehemann in 2012 einen Bruttoverdienst von mehr als 30.000 Euro hatte, meinte die zuständige Behörde, dem Kläger stehe ab dem Zeitpunkt der Heirat kein Kindergeld mehr zu, und hob den Kindergeldbescheid auf. Dagegen wandte sich der Vater mit seiner Klage.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass laut Gesetz Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres besteht, sofern das Kind sich in einer Berufsausbildung befindet. Auf die Höhe der Ausbildungsvergütung komme es dabei seit einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2012 nicht mehr an, so die Richter.
Gleiches gelte für den Unterhaltsanspruch der Tochter gegen ihren Ehemann: Auch dieser Anspruch habe nur bis 2011 zu den abzuziehenden Einkünften und Bezügen gehört. Schließlich hätten auch die Einkünfte des Ehemannes keine Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch des Klägers, schloss das FG. Das Gesetz sehe für verheiratete Kinder keinerlei Einschränkungen vor. Der Kindergeldanspruch setze entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine sog. ''typische Unterhaltssituation'' mehr voraus.
Hinweis: Revision vor dem BFH ist anhängig, Az.: XI R 39/13 (Stand: Oktober 2017).