Familienrecht Urteile 2013 |
04.11.2013
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechte von eingetragenen Lebenspartnern gestärkt: Mit Urteil vom 8. August 2013 entschied er, dass auch bei ihnen die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder für die Berechnung des Kindergelds zusammengezählt werden (Az.: VI R 76/12).
Die für Ehegatten geltende Regelung ist damit auch für Lebenspartner anwendbar. Konkret bedeutet das, dass auch eingetragene Lebenspartner davon profitieren, dass ab dem dritten Kind das Kindergeld von 184 Euro auf 190 Euro ansteigt und für das vierte und jedes weitere Kind sogar 215 Euro gezahlt werden.
Geklagt hatte eine lesbische Frau, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Sie wohnt gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern, ihrer Partnerin sowie mit deren beiden minderjährigen Kindern in einem Haushalt. Für ihre eigenen Kinder erhält sie Kindergeld. Ihr Antrag, auch für die Kinder ihrer Lebenspartnerin Kindergeld zu erhalten, wurde dagegen abschlägig beschieden.
Der BFH hielt das nicht für richtig und verwies auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Mai 2013, wonach der Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting grundgesetzwidrig ist, und auf die anschließende Änderung des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Die Bestimmungen des gesamten EStG zu Ehegatten und Ehen sind danach nun auch auf eingetragene Lebenspartner anzuwenden. Diese Neuregelung ist laut BFH auch auf noch nicht bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen anzuwenden.