Familienrecht Urteile 2013 |
02.12.2013
Ein Kind kann von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen, soweit es seinen Bedarf durch BAföG-Leistungen decken kann, auch wenn diese zum Teil als Darlehn gewährt werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 26. September 2013 entschieden (Az.: 2 WF 161/13).
Die 21 Jahre alte Antragstellerin studiert und lebt bei ihrer Mutter. Der Antragsgegner, ihr Vater, zahlt monatlich ca. 210 Euro Kindesunterhalt. Unter Hinweis auf ihr Studium verlangte die Antragstellerin von ihm eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistungen auf ca. 380 Euro verlangt. Einen Antrag auf BAföG-Leistungen, die regelmäßig zur Hälfte als zinsloses Darlehn gewährt werden, hat sie nicht gestellt, weil sie sich nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens verschulden wollte.
Das OLG wies darauf hin, dass BAföG-Leistungen unterhaltsrechtliches Einkommen sei, das die Bedürftigkeit mindere. Im Unterhaltsrecht obliege es ggf. dem Verpflichteten, ein Darlehn aufzunehmen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Entsprechendes gelte aber auch für den Unterhaltsberechtigten: Der müsse - im Rahmen des Zumutbaren - eine Möglichkeit zur Kreditaufnahme ausnutzen, um nicht selbst unterhaltsbedürftig zu werden. Vorliegend sei es der Antragstellerin deshalb zuzumuten, BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Der Teil, der als Darlehen gewährt werde, sei nämlich erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten zu tilgen, wobei bei guten Leistungen ein Teil des Darlehns erlassen werde. Allein aus der Motivation heraus, nicht schon zu Beginn des Berufslebens mit einer Darlehnsverbindlichkeit belastet zu sein, sei die Inanspruchnahme von BAföG nicht unzumutbar. Da die Antragstellerin bewusst keinen BAföG-Antrag gestellt habe, sei ihr in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives Einkommen zu unterstellen, das ihren Unterhaltsanspruch mindere.
(Quelle: PM des OLG)
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