Familienrecht Urteile 2014 |
25.09.2014
Die Bestimmung eines Erblassers, nach der die ''Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen'' soll, ist keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, wenn nicht festgestellt werden kann, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem ''Berliner Testament'' verbunden hat. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 22. Juli 2014 entschieden (Az.: 15 W 98/14).
Der im Jahre 2013 im Alter von 89 Jahren verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet. Aus der geschiedenen ersten Ehe des Erblassers sind eine Tochter und ein Sohn hervorgegangen. Im August 2012 errichtete der Erblasser ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut:
''Mein Testament
Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem ''Berliner Testament'' erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel.''
Nach dem Tode des Erblassers hat die überlebende Ehefrau aufgrund seines Testaments beantragt, ihr einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein auszustellen. Dem sind die Kinder aus erster Ehe entgegengetreten. Sie haben gemeint, das Testament enthalte keine Erbeinsetzung, so dass aufgrund gesetzlicher Erbfolge die Ehefrau zu 50% und sie, die Kinder, zu je 25% Erben geworden seien.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Das Einzeltestament des Erblassers enthalte weder ausdrücklich eine Berufung der Ehefrau als Alleinerbin noch könne diese dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden. Bei der Auslegung sei der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Im vorliegenden Fall lasse sich nicht feststellen, was der Erblasser mit dem Wortlaut seines Testaments habe sagen wollen.
Dem Testament sei nicht zu entnehmen, was er unter einem ''Berliner Testament'' verstanden habe, da er offensichtlich nicht gewusst habe, dass ein solches Testament nicht als Einzeltestament, sondern nur als gemeinschaftliches Testament beider Ehegatten errichtet werden könne. Welche Vorstellungen er dann inhaltlich mit einem ''Berliner Testament'' verbunden habe, ergebe sich nicht aus dem Testament.
In diesem habe er nicht beschrieben, wer ihn beerben solle. Es lasse auch nicht erkennen, ob ein Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe bestimmt werden und was im Falle der Wiederverheiratung eintreten solle. Welchen Inhalt der Erblasser mit dem Begriff ''Wiederverheiratungsklausel'' verbunden habe, sei dem Testament ebenfalls nicht zu entnehmen.
(Quelle: PM des OLG Hamm)