Familienrecht Urteile 2015 |
13.08.2015
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) teilt mit, dass zum 1. August 2015 die "Düsseldorfer Tabelle" geändert wird. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden erhöht. Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22. Juli 2015 verkündeten ''Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags''. Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 steigt von bisher 4.368 Euro um 144 Euro auf 4.512 Euro.
Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512 Euro steigt der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher monatlich 317 Euro auf monatlich 328 Euro, eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von monatlich 364 Euro auf monatlich 376 Euro und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher monatlich 426 Euro auf monatlich 440 Euro. Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von monatlich 488 Euro auf monatlich 504 Euro.
Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 1. August 2015. Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um jeweils 4 Euro erhöht und zwar von monatlich 184 Euro auf 188 Euro für ein erstes und zweites Kind, von 190 Euro auf 194 Euro für ein drittes Kind und von 215 Euro auf 219 Euro für das vierte und jedes weitere Kind. Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184 Euro, 190 Euro und 215 Euro) auszugehen.
Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich voraussichtlich zum 1. Januar 2016 weiter erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512 Euro auf 4.608 Euro steigen wird. Da deshalb die ab dem 1. August 2015 gültige Tabelle zum 1. Januar 2016 aufgrund dieses höheren Kinderfreibetrages wohl erneut eine Änderung zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder erfahren wird, sind mit der Neufassung der Tabelle zum 1. August 2015 nur die Bedarfssätze angepasst und von weiteren Änderungen - etwa Erhöhung des Bedarfs für Studenten von derzeit 670 Euro - zunächst abgesehen worden. Diese bleiben der Änderung der Tabelle zum 1. Januar 2016 vorbehalten.
(Quelle: PM des OLG)