Familienrecht Urteile 2017 |
29.06.2017
Das Schulgeld für Kinder von Langzeitarbeitslosen muss das Jobcenter zahlen, in dessen Bezirk die Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies gilt auch dann, wenn sie sich zum Stichtag am Beginn des Schulhalbjahres bei dem umgangsberechtigten Elternteil im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters aufhalten.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund (SG) im Falle von zwei Schülern mit Urteil vom 16. Mai 2017 entschieden, die bei ihrer Mutter in Iserlohn leben (Az.: S 19 AS 2534/15). Mehrmals im Monat halten sie sich bei ihrem Vater in Hagen auf. Als sie dies auch an einem 1. Februar taten, weigerten sich die Jobcenter Märkischer Kreis und Hagen (Jobcenter), Leistungen zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ("Schulgeld") für das folgende Schulhalbjahr zu erbringen, weil sie sich jeweils nicht für zuständig hielten.
Auf die Klage der Schüler verurteilte das SG das Jobcenter, das Schulgeld zu zahlen. Zwar sei während des Aufenthalts von Minderjährigen beim Umgangsberechtigten für teilbare Geldleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts das Jobcenter zuständig, in dessen Bezirk der Umgangsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe ("temporäre Bedarfsgemeinschaft").
Dies gelte jedoch nicht für das einmalig im Schulhalbjahr geleistete Schulgeld von 30 bzw. 70 Euro, das nicht tageweise teilbar sei. Es sei wenig naheliegend, dass der umgangsberechtigte Elternteil, wenn sich das Kind am Stichtag bei ihm aufhalte, auch tatsächlich derjenige sei, der für das kommende Schulhalbjahr sämtlichen Schulbedarf anschaffe.
(Quelle: PM des SG)