Familienrecht Urteile 2018 |
08.02.2018
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat mit Urteil vom 11. Dezember 2017 entschieden, dass Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen vom Jobcenter zu übernehmen sind (Az.: L 11 AS 349/17).
Geklagt hat eine Schülerin der gymnasialen Oberstufe, die im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II stand (Hartz IV). Sie hatte Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern (135,65 Euro) - die von der Schule nicht im Rahmen der Lernmittelfreiheit leihweise zur Verfügung gestellten werden - und eines grafikfähigen Taschenrechners (76,94 Euro).
Diese Kosten wollte sie vom Jobcenter als Zusatzleistungen zum Regelbedarf. Das Jobcenter bewilligte mit dem sog. Schulbedarfspaket insgesamt 100 Euro pro Schuljahr als Pauschale. Für eine konkrete Bedarfsermittlung fehle eine Rechtsgrundlage.
Das LSG hat die Schulbuchkosten als Mehrbedarfsleistungen anerkannt. Bücher würden nach der Gesetzesbegründung nicht von der Schulbedarfspauschale umfasst, sondern müssten grundsätzlich aus dem Regelbedarf bestritten werden. Da dieser jedoch nur Kosten für Bücher jeglicher Art von ca. 3 Euro / Monat vorsehe, seien hierdurch nur weniger als ein Drittel der notwendigen Schulbuchkosten gedeckt.
Hierfür seien auch ansonsten keine auskömmlichen Leistungen vorgesehen. Dies stelle eine planwidrige Regelungslücke dar, weil der Gesetzgeber das gesamte menschenwürdige Existenzminimum einschließlich der Kosten des Schulbesuchs sicherstellen müsse.
Demgegenüber seien die Kosten für grafikfähige Taschenrechner von der Schulbedarfspauschale abgedeckt. Eine evidente Unterdeckung ergebe sich selbst nicht bei einer einmaligen Bedarfsspitze. Ein solcher Taschenrechner müsse nämlich nicht für jedes Schuljahr erneut angeschafft werden, sodass die Pauschalen insgesamt auskömmlich seien.
(Quelle: PM des LSG)