Familienrecht Urteile 2019 |
10.01.2019
Im Rahmen von Trennung und Scheidung müssen sich die Ehepartner darüber einigen, wer welche Hausratsgegenstände bekommt. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, entscheidet das Familiengericht nach den Grundsätzen der Billigkeit. Da kann es schon mal zu detaillierten Listen kommen, auf denen steht, dass der Ehemann seiner Frau beispielsweise die Couchgarnitur, den Esstisch und das Paddelboot herausgeben muss. Aber was ist mit einem Haustier? Über einen solchen Fall hatte Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) mit Beschluss vom 16. August 2018 zu entscheiden (Az.: 11 WF 141/18).
In dem Fall ging es um die Vorfrage, ob die Ehefrau für das Gerichtsverfahren, durch das sie von ihrem Ehemann die Herausgabe des Familienhundes verlangen wollte, Verfahrenskostenhilfe beanspruchen kann. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Dies hat das OLG im konkreten Fall verneint. Die Eheleute hatten den Hund im Juni 2013 erworben. Anfang Januar 2016 trennten sie sich. Die Ehefrau verzog in ein anderes Bundesland.
Der Hund verblieb zunächst beim Ehemann. Im Jahr 2018 wollte die Ehefrau vor Gericht von ihrem Ehemann die Herausgabe des Hundes erstreiten. Das OLG sah für diesen Rechtsstreit keine Erfolgsaussichten. Der Hund sei zwar grundsätzlich als Hausrat einzuordnen, der nach Billigkeit zu verteilen ist, bei der Zuteilung müsse aber dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich um ein Lebewesen handelt.
Das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz müsse berücksichtigt werden. Dabei sei insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen und unter dem Verlust eines Menschen leiden könnten. Es sei daher darauf abzustellen, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt hat, wer also die Hauptbezugsperson des Tieres sei. Im konkreten Fall war dies der Ehemann - und zwar unabhängig von der Frage, wer sich während der Ehezeit besonders um den Hund gekümmert hatte.
Denn das Tier lebe jetzt schon seit über 2,5 Jahren beim Ehemann, so dass davon auszugehen sei, dass dieser sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt habe. Eine Trennung vom Ehemann erscheine daher mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar, zumal Mängel in der Versorgung des Hundes nicht erkennbar seien. Die Ehefrau könne den Hund daher nicht herausverlangen.
(Quelle: PM des OLG)