Familienrecht Urteile 2021 |
23.09.2021
Am 22. Juli 2021 verurteilte das Amtsgericht München (AG) einen 67jährigen Rentner und dessen 56jährige erwerbsunfähige Ehefrau wegen Freiheitsberaubung zu einer Bewährungsstrafe von je einem Jahr und sechs Monaten (Az.: 820 Ls 275 Js 118454/20). Der Angeklagte ist der Sohn der 92jährigen Geschädigten, deren vorläufige Betreuerin die angeklagte Ehefrau bis zu ihrer Ablösung am 22. Februar 2019 durch eine Berufsbetreuerin war.
Am 18. Januar 2019 holten die Angeklagten die Geschädigte bei ihrer Entlassung aus einer gerontologischen Krankenhausabteilung gemeinsam ab und verbrachten sie in ein Seniorenheim nach Tschechien, in welchem die Geschädigte bis zum 8. August 2019 ohne medizinische Notwendigkeit und ohne notwendige richterliche Genehmigung auf einer geschlossenen Station untergebracht war. Im Gegenteil hatten die Ärzte bei Entlassung eine erneute häusliche Betreuung der Geschädigten durch einen ambulanten Pflegedienst empfohlen.
Bei ihrer Befreiung durch die Berufsbetreuerin und die betreuungsgerichtlich bestellte Verfahrenspflegerin am 8. August 2019 zeigte sich die Geschädigte in einem stark verschmutzten und ungepflegten Zustand. Sie wies einen massiven Dekubitus am Steißbein sowie drei tennisballgroße Hämatome am Rücken auf. Die Geschädigte hatte sehr fettige Haare und trug stark verschmutzte und klebrige Unterwäsche. Sie äußerte gegenüber den Zeuginnen, dass sie darauf warte, dass ihr Sohn wieder aus dem Urlaub komme und sie dort abhole.
Die Angeklagten nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die Geschädigte durch die nicht notwendige und nicht genehmigte Unterbringung auf einer geschlossenen Station länger als eine Woche der Freiheit beraubt wird. Die Angeklagten hatten mittlerweile deren Wohnung bezogen.
(Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 20.08.2021)