Das Verwarnungsverfahren ist in den §§ 56 ff. des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geregelt. Es soll eine schnelle und einfache Verfahrenserledigung durch die Vermeidung des förmlichen Bußgeld... Erläuterung einblenden
Das Verwarnungsverfahren ist in den §§ 56 ff. des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geregelt. Es soll eine schnelle und einfache Verfahrenserledigung durch die Vermeidung des förmlichen Bußgeldverfahrens nach den §§ 35 ff. OWiG zugunsten des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde erreichen.
Die Verwaltungsbehörde - oder die nach den §§ 57, 58 OWiG ermächtigten Personen - kann bei Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften den Betroffenen gemäß § 56 OWiG verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben, wenn eine geringfügige Ordnungswidrigkeit vorliegt. Dies gilt z. B. bei Parkverstößen ("Knöllchen"). Die Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld ist nach § 56 Abs. 2 OWiG nur wirksam, wenn der Betroffene
- über sein Weigerungsrecht belehrt wurde,
- sein Einverständnis hiermit erklärt hat und
- das Verwarnungsgeld entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, einzahlt.
Die Höhe der Verwarnungsgelder bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist in Deutschland in einem bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog für Regelfälle festgelegt.
Mit dem vorliegenden Musterschreiben kann Einspruch gegen einen Verwarnungsgeldbescheid mit dem Ziel eingelegt werden, dass die Behörde die Verwarnung und den Ausspruch über das Verwarnungsgeld zurücknimmt. An sich reichte es aus, wenn der Betroffene seine Zustimmung zu der Verwarnung verweigert, indem er das Verwarnungsgeld nicht zahlt.
Dies hätte allerdings zur Folge, dass das Verwarnungsverfahren in das Bußgeldverfahren überginge. Im Bußgeldverfahren entstehen weitere Kosten von mindestens 23,50 Euro, nämlich für Gebühren (20,- Euro) und Auslagen für die Postzustellung (3,50 Euro). Gegen einen Bußgeldbescheid wäre dann zwar ein Einspruch statthaft, dieser führt jedoch üblicherweise zu einem Gerichtstermin. Ungeachtet des tatsächlichen Aufwands kommen bei einem erfolglosen Einspruch hierdurch weitere Kosten hinzu.
Im Verwarnungsverfahren selbst werden dagegen keine Kosten erhoben. Soweit der Einspruch die Behörde überzeugt, kann diese die Verwarnung bereits in diesem Stadium zurücknehmen. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden auch ungeachtet einer überzeugenden Einlassung zunächst einen Bußgeldbescheid erlassen können, der dann das oben genannte Verfahren nach sich ziehen würde. Aus wirtschaftlicher Sicht könnte daher das Akzeptieren des Verwarnungsgeldes bei zweifelhaften Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels vorzugswürdig sein.
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