Haftung des Geschäftsführers |
Die Haftung des Geschäftsführers wegen Masseschmälerung im Fall einer Insolvenz ist weit. Die Geschäftsführer sind zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden (Organhaftung).
Weiterhin haften sie in den sog. "Ausplünderungsfälle". Die Geschäftsführer haften demgemäß bereits für Zahlungen an Gesellschafter, die die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft überhaupt erst herbeiführen. Dies gilt aber nicht, wenn die Zahlungsfolge aus der Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar war.
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