Es kann grundsätzlich jede volljährige Person zum Geschäftsführer bestellt werden. Eine besondere berufliche Qualifikation ist nicht erforderlich. Da in der Vergangenheit aber immer wieder Geschäftsführer "abgetaucht" sind und dadurch die rechtzeitige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vereitelt haben, wurden die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer um folgende Tatbestände erweitert:
- Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung,
- falsche Angaben und unrichtige Darstellung sowie
- Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug.
Wer also bereits gegen diese zentralen Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat, ist nach dem Willen des Gesetzgebers für die verantwortungsvolle Position des Geschäftsführers ungeeignet.
Um dieses Bestellungsverbot effektiv durchzusetzen, werden auch Gesellschafter verstärkt in die Pflicht genommen. Wenn diese einer Person, die aufgrund der Ausschlussgründe nicht Geschäftsführer sein kann, dennoch die Führung der Geschäfte überlassen, dann haften sie der Gesellschaft auch für Schäden, die diese Person der Gesellschaft zufügt.
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