Verlust amtlicher Dokumente: Gehen amtliche Dokumente verloren, so sind meist ärgerliche Behördengänge notwendig. Hier ist es ratsam, die Voraussetzungen für eine Ersatzausstellung schon vorher zu ken... Erläuterung einblenden
Verlust amtlicher Dokumente: Gehen amtliche Dokumente verloren, so sind meist ärgerliche Behördengänge notwendig. Hier ist es ratsam, die Voraussetzungen für eine Ersatzausstellung schon vorher zu kennen. So ist z. B. für die Neuerstellung von Führerschein, Zulassungsbescheinigung oder Kennzeichen nach § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verlust erforderlich. Die zuständige Behörde möchte so das Risiko von Mehrfachausstellungen reduzieren bzw. sicherstellen, dass kein Dritter Rechte an dem Fahrzeug hat.
Möchten Sie verlorene oder gestohlene Dokumente wiedererlangen, benötigen Sie je nach Fall noch weitere Unterlagen. Auf den nächsten Seiten erhalten Sie eine Aufstellung über die wichtigsten Dokumente und Informationen darüber, wie man sie wieder erhält und was zu beachten ist. Ebenfalls finden Sie das Muster für eine eidesstattliche Versicherung und eine Vollmacht für den Fall, dass Sie selbst nicht die Möglichkeit haben, den Behördengang zu unternehmen. Die meisten Dokumente müssen nicht durch persönliche Vorsprache beantragt werden. Sie können sich vertreten lassen. Für eine eidesstattliche Versicherung ist dagegen keine Vertretung möglich. Im Falle der Stellvertretung sind folgende Dinge notwendig:
- eine schriftliche Vollmacht,
- der Ausweis des Bevollmächtigten und
- der Ausweis des Vollmachtgebers.
Gegebenenfalls können folgende Dokumente nötig sein:
- bei juristischen Personen: Handels- bzw. Vereinsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
- bei Betreuung (mit dem Wirkungskreis "Behörden- und Verwaltungsangelegenheiten): Betreuerausweis.
Für die Ausstellung des neuen Dokuments verlangen die Behörden neben der Gebühr für die eidesstattliche Versicherung zusätzlich Gebühren in unterschiedlicher Höhe.
Bei einer eidesstattlichen Versicherung handelt es sich um eine Erklärung über Tatsachen unter der besonderen Prämisse, dass deren Richtigkeit nach dem Willen des Erklärenden an Eides statt und somit unter Strafandrohung versichert wird. Sie dient in gerichtlichen sowie in behördlichen Verfahren dazu, Tatsachen glaubhaft zu machen. Werden unwahre Tatsachen bekundet, so macht sich der Erklärende nach § 156 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafbar ist auch die fahrlässige Falschangabe nach § 161 StGB.
Eine Versicherung an Eides statt ist grundsätzlich formfrei möglich. Der Begriff ist wertfrei und bezieht sich nicht zwangsläufig auf Vermögensverhältnisse. Dieser Irrtum ist verbreitet, da der frühere "
Offenbarungseid" mittlerweile durch eine "
Eidesstattliche Versicherung über die Vermögensverhältnisse" ersetzt wurde.
Zwar ist nach § 5 StVG die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verlust, beispielsweise des Führerscheins, erforderlich. Sie soll dabei aber nur angefordert werden, wenn alle anderen zumutbaren Aufklärungsarbeiten über den Verbleib erschöpft sind. So ersetzt die Diebstahlsanzeige bei einem Führerschein regelmäßig eine eidesstattliche Versicherung. Dies ist relevant, weil die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gebührenpflichtig ist, Nr. 256 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, GebOStr).
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