Form einer Abmahnung |
Es gibt keine Formvorschriften für eine Abmahnung. Die mündliche Abmahnung ist genauso zulässig wie die schriftliche. Es empfiehlt sich allerdings, zu Beweiszwecken die Abmahnung schriftlich zu erteilen. Es kann aber vereinbart sein (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag), dass vor Ausspruch einer Abmahnung eine Anhörung des Arbeitnehmers erfolgen muss.
Inhaltlich gehört in die Abmahnung in einer für den Arbeitnehmer deutlich erkennbaren Art und Weise die Aufzählung der beanstandeten Leistungsmängel. Bei einer Abmahnung wegen Verspätung müssen also sowohl die Tage, die Uhrzeiten der Verspätungen als auch der offizielle Arbeitsbeginn genannt werden. Der pauschale Vorwurf "Herr Mustermann kommt oft unpünktlich" reicht also nicht aus.
Zwingend in einer Abmahnung enthalten sein muss auch ein eindeutiger Hinweis, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Nicht erforderlich ist, bestimmte kündigungsrechtliche Maßnahmen, insbesondere die Kündigung anzudrohen. Fehlt eine solcher Hinweis jedoch ganz, handelt es sich lediglich um eine Ermahnung, die dann nicht zur Grundlage einer nachfolgenden verhaltensbedingten Kündigung gemacht werden kann.
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