Voraussetzungen der Elternzeit |
Voraussetzungen der Elternzeit: Elternzeit ist der Anspruch auf unbezahlte Freistellung aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung eines Kindes. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes. Bis zu 24 Monate hiervon können bis zum 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Elternzeiträume überschneiden.
Beide Elternteile können Elternzeit nehmen und zwar gemeinsam oder abwechselnd, auch auf verschiedene Zeiten aufgeteilt und sich so der Pflege und Erziehung ihres neugeborenen Kindes widmen. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, so dass der jeweilige Elternteil der Arbeit fernbleiben darf, ohne dass daraus nachteilige Konsequenzen gezogen werden können.
Nach Ablauf der Elternzeit muss die alte Arbeit wieder aufgenommen werden und zwar zu den gleichen Bedingungen wie zuvor. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber können die Arbeitsbedingungen nach der Elternzeit einseitig verändern.
Rechtsgrundlage:
§ 15 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
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