Arbeits- und Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst |
Arbeitsbereitschaft: Der Arbeitnehmer ist an der Arbeitsstelle anwesend und muss jederzeit bereit sein, die Arbeit aufzunehmen (z. B. Standzeiten bei Taxifahrern, Fernfahrer beim Beladen oder Entladen des Lkw, beschäftigungslose Wartezeit eines Verkäufers auf Kundschaft). Er befindet sich bei ''wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung''. Diese Zeiten müssen bezahlt werden
Bereitschaftsdienst: Der Arbeitnehmer hat sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten, um bei Bedarf die Arbeit unverzüglich aufzunehmen (z. B. Arzt im Krankenhaus). Der Bereitschaftsdienst stellt eine Leistung des Arbeitnehmers dar, die wegen der geringeren Inanspruchnahme - bis zur Grenze des Mindestlohns - niedriger vergütet werden darf als die Vollarbeit.
Rufbereitschaft: Der Arbeitnehmer muss für den Arbeitgeber erreichbar sein und sich auf Abruf zur Arbeit bereithalten. Er bestimmt seinen Aufenthaltsort frei. Beispiel: Der Oberarzt des Krankenhauses wird nur in komplizierten Fällen am Wochenende angerufen und muss dann innerhalb einer Stunde im Krankenhaus sein. Er kann während der Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort frei wählen, muss aber sicherstellen, dass er arbeitsfähig bleibt und den Arbeitsort innerhalb der Frist erreichen kann. Die Frage der Vergütungspflicht für Rufbereitschaft ist offen.
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