Arbeitsentgelt (Gehalt) |
Der Arbeitnehmer muss für die Zeit der Arbeitsleistung, also einer für ihn fremdnützigen und weisungsgebundenen Tätigkeit vergütet werden. Grundsätzlich kann über das Arbeitsentgelt (Gehalt) bei Abschluss des Arbeitsvertrags frei verhandelt werden. So kann es vorkommen, das zwei vergleichbare Arbeitnehmer für die selbe Tätigkeit unterschiedliche Vergütungen erhalten. Die Vertragsfreiheit findet allerdings dann ihre Grenzen, wenn der Arbeitgeber ein Gehalt vorgibt, dass ca. 1/3 unter dem Verkehrsüblichen liegt.
Findet allerdings ein Lohntarifvertrag Anwendung, bildet dieser die untere Grenze dessen, was als Mindestgehalt vereinbart werden kann. Mit dem Mindestlohngesetz besteht auch eine gesetzliche Schranke des Lohns nach unten.
Rechtsgrundlagen:
§§ 611a, 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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