Gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen für eine außerordentliche Kündigung "Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Ei... Erläuterung einblenden
Gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen für eine außerordentliche Kündigung "Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann." Es muss also ein wichtiger Grund vorliegen.
Eine außerordentliche Kündigung soll das Arbeitsverhältnis in der Regel mit sofortiger Wirkung auflösen. Für die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten dabei grundsätzlich die gleichen Maßstäbe und Grundsätze, wie für die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Im Streitfall trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen er die für ihn bestehende Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung herleitet.
Erforderlich ist, dass eine Interessenabwägung zwischen dem Wunsch des Arbeitnehmers an einer möglichst schnellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des Arbeitgebers, die Beschäftigung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfristen aufrecht zu erhalten, vorgenommen wird, bei der sich herausstellt, dass das Interesse des Arbeitnehmers höher zu bewerten ist.
Es gibt keine unbedingten Kündigungsgründe für eine außerordentliche Kündigung, sondern es kommt immer auf den Einzelfall an. Einige Beispiele: Ein Arbeitnehmer ist nicht schon dann zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn er ein anderes Arbeitsverhältnis mit erheblich besseren Bedingungen nur dann eingehen kann, wenn er sein bestehendes Arbeitsverhältnis vorzeitig löst.
Auch ein sofortiger Umzug, der z. B. durch eine Eheschließung bedingt ist, soll nicht ausreichend sein. Ein Arbeitnehmer soll dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sein, wenn er sonst auf einen ihm kurzfristig angebotenen Studienplatz verzichten müsste. Häufiger dürfte der Fall vorkommen, dass der Arbeitnehmer wegen einer Krankheit auf Dauer unfähig wird, die vertraglichen Arbeitsleistungen zu erbringen.
Auch hier ist eine außerordentliche Kündigung berechtigt. Er muss dem Arbeitgeber aber zuvor ggf. Gelegenheit geben, ihn im Rahmen seiner eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit weiterzubeschäftigen. Der Arbeitnehmer kann auch dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sein, wenn der Arbeitgeber ihn zu Unrecht verdächtigt, an einem Diebstahl beteiligt gewesen zu sein oder wenn sich der Arbeitgeber trotz vorheriger Abmahnung weigert, zwingende Arbeitsschutznormen zu beachten.
Der häufigste Fall der arbeitnehmerseitigen außerordentlichen Kündigung dürfte aber darin begründet sein, dass der Arbeitgeber mit der Zahlung des Gehalts in Verzug gerät. Nach der Rechtsprechung kann der Arbeitnehmer nach erfolgloser Abmahnung wegen Nichtgewährung des Gehalts schon dann fristlos kündigen, wenn der Arbeitgeber entweder zeitlich oder dem Betrage nach erheblich in Verzug ist. Dies kann auch in der Form geschehen, dass der Arbeitgeber längere Zeit hindurch immer wieder mit der Gehaltszahlung in Verzug gerät.
Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf dieser Frist kann sich der Kündigende nicht mehr darauf berufen, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Der Kündigende muss vollständige und zuverlässige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt haben, so dass er die Entscheidung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist, treffen kann.
Will der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen, so kann er dies im Wege der Feststellungsklage gemäß § 256 Zivilprozessordnung (ZPO). Dem Arbeitnehmer kann nach § 628 Abs. 2 BGB Anspruch auf Ersatz des sog. Auflösungsschadens zustehen: "Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet."
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