Betriebsbedingte Kündigung |
Eine Kündigung erfolgt betriebsbedingt, wenn Arbeitsplätze in dem Bereich, in dem der betroffene Arbeitnehmer beschäftigt ist, wegfallen werden oder bereits weggefallen sind, da es aufgrund außerbetrieblicher Umstände (z. B. dauerhafter Auftragsrückgang) oder infolge innerbetrieblicher Maßnahmen (z. B. Rationalisierungsmaßnahmen) zu einem Rückgang des Arbeitsanfalls kommt.
Wird die Kündigung auf den künftigen Wegfall von Arbeitsplätzen gestützt, muss diese bereits konkrete und greifbare Formen angenommen haben (bspw. ein Dienstleistungsvertrag mit einem anderen Unternehmen läuft aus). Eine betriebsbedingte Kündigung kann aber nur ausgesprochen werden, wenn eine anderweitige Beschäftigung der nunmehr überzähligen Arbeitnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Bei der Beurteilung, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden kann, müssen nicht nur alle freien Arbeitsplätze, sondern auch solche Arbeitsplätze berücksichtigt werden, die in absehbarer Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist frei werden.
Stehen keine vergleichbaren Arbeitsplätze zur Verfügung, muss der Arbeitgeber allerdings vor der betriebsbedingten Kündigung, die das Arbeitsverhältnis beendet, überprüfen, ob nicht auch eine Änderungskündigung möglich ist (z. B. vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer muss bei teilweisem Wegfall des Beschäftigungsbedarfs ein Teilzeitarbeitsverhältnis angeboten werden).
Hat der Arbeitgeber einen ernstlichen und endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung gefasst, kann er betriebsbedingt kündigen, auch wenn einige Arbeitnehmer mit Abwicklungs- und Aufräumarbeiten weiterbeschäftigt werden. Dem steht aber entgegen, wenn der Arbeitgeber noch in Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht. Beabsichtigt der Arbeitgeber hingegen, den Betrieb nur für eine kurze Zeit stillzulegen, sind betriebsbedingte Kündigungen nur möglich, wenn nicht sicher prognostiziert werden kann, wann der Betrieb seine Tätigkeit wieder aufnehmen kann.
Steht fest, dass einer von mehreren Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt werden muss, hat die Kündigung gegenüber dem sozial weniger schutzwürdigen Arbeitnehmer zu erfolgen. Dabei werden als Kriterien die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers herangezogen
Rechtsgrundlage:
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Arbeitgeberkündigung, betriebsbedingt
Arbeitgeberkündigung, betriebsbedingt, Abfindungsangebot
Betriebsratsanhörung, ordentliche Kündigung
Checkliste betriebsbedingte Kündigung
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