Kündigung - Vertragliche und gesetzliche Frist |
Vertragliche und gesetzliche Frist: Die Frist richtet sich danach, ob eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird. Bei der außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis regelmäßig mit sofortiger Wirkung beendet. Bei einer ordentlichen Kündigung kommt es darauf an, welche Fristen im Arbeitsvertrag vereinbart worden sind. Vereinbarte Kündigungsfristen dürfen jedoch nie die gesetzlichen Kündigungsfristen unterschreiten oder wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet, die tariflichen Kündigungsfristen.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen unterscheiden zwischen einer Kündigung durch den Arbeitnehmer und durch den Arbeitgeber. Während der Arbeitnehmer immer eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats einzuhalten hat, richten sich die Kündigungsfristen des Arbeitgebers nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.
Während der ersten zwei Jahre der Betriebszugehörigkeit gelten dieselben Kündigungsfristen wie für den Arbeitnehmer. Hat das Arbeitsverhältnis bereits zwei Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat; bei fünf Jahren zwei Monate; bei acht Jahren drei Monate; bei zehn Jahren vier Monate; bei zwölf Jahren fünf Monate; bei fünfzehn Jahren sechs Monate und schließlich bei zwanzig Jahren und länger sieben Monate. Die Kündigung muss jeweils zum Ende des Kalendermonats erfolgen.
Eine Ausnahme gilt für die Kündigung während der Probezeit. Innerhalb der Probezeit können beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, auch noch am letzten Tag der Probezeit. Außerdem kann bei einer nur vorübergehenden Aushilfstätigkeit (max. 3 Monate) die Kündigungsfrist abweichend von der gesetzlichen Regel frei vereinbart werden. Schließlich hat der Arbeitgeber, der in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, die Möglichkeit, unabhängig vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zu vereinbaren.
Rechtsgrundlage:
§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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