Anspruch auf Auskunftserteilung des Pflichtteilsberechtigten |
Dem Pflichtteilsberechtigten steht ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Nachlass sowie ein Wertermittlungsanspruch bezüglich der Nachlassgegenstände zu. So kann er die Höhe seines Pflichtteils- bzw. eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs ermitteln und diesen entsprechend geltend machen.
Die Auskunft hat der Erbe durch Vorlage eines Bestands- oder Vermögensverzeichnisses mit sämtlichen Aktiva und Passiva zum Zeitpunkt des Erbfalls zu erteilen. Das Verzeichnis muss u. a. alle Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor seinem Versterben, den Güterstand des Erblassers sowie mögliche auszugleichende Zuwendungen zu Lebzeiten aufweisen. Der Anspruchsteller kann ein privates Verzeichnis aber auch ein Verzeichnis einer zuständigen Behörde oder eines Notars fordern. Darüber hinaus kann er verlangen, bei der Verzeichniserstellung hinzugezogen zu werden.
Die Wertermittlung bezüglich der Nachlassgegenstände erfolgt durch das Gutachten eines Sachverständigen. Die durch das Sachverständigengutachten entstehenden Kosten werden dem Nachlass entnommen. Der Berechtigte kann auch verlangen, dass ein in den letzten zehn Jahren verschenkter Gegenstand nachträglich bewertet wird.
Rechtsgrundlage:
§ 2314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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