Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten |
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht wie der Erbanspruch erst mit dem Erbfall. Vor dem Tod des Erblassers kann ein solcher nicht einseitig geltend gemacht werden. Eine Auszahlung zu Lebzeiten kann nur einvernehmlich mit dem Erblasser z. B. im Rahmen einer Regelung zum vorzeitigen Erbausgleich vereinbart werden. Im Regelfall wird im Gegenzug dann ein notariell zu beurkundender Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärt.
Rechtsgrundlagen:
§ 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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