Pflichtteilsanspruch gegen den Erben/die Erbengemeinschaft |
Der Pflichtteilsberechtigte erhält keinen Erbanspruch und somit auch keine Rechte an bestimmten Nachlassgegenständen. Ihm steht lediglich ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, der die Hälfte des ihm nach gesetzlicher Erbfolge zustehenden Erbteils ausmacht. Hat der Erblasser z. B. zwei Kinder, ist aber nicht verheiratet, steht beiden nach gesetzlicher Erbfolge ein Anteil von je der Hälfte des Nachlasses zu.
Setzt der Erblasser nun seine Lebensgefährtin oder eine andere Person als Alleinerben ein, haben die beiden Kinder einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von je einem Viertel des Nachlasswertes. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft. Der Erblasser kann aber durch Testament oder Erbvertrag die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen.
Ist ein Miterbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach Teilung des Nachlasses die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten insoweit verweigern, als er dadurch selbst unter den Wert seines Pflichtteils fallen würde. Die Differenz müssen dann die übrigen Miterben an den Anspruchsteller zahlen.
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