Schenkung - Beschränkungen |
Es gibt insbesondere für sieben Personengruppen gesetzliche Beschränkungen hinsichtlich der Schenkung.
1. Vorerben
Vorerben, also Erben, die von einem Erblasser vor einem Nacherben als Erben bestimmt werden, unterliegen Beschränkungen hinsichtlich Schenkungen. Sie dürfen das Erbe, das ihnen quasi treuhänderisch zur Bewahrung für den Nacherben zugefallen ist, nicht verprassen.
2. Testamentsvollstrecker
Ein Testamentsvollstrecker soll den Nachlass verwalten. Er ist daher grundsätzlich nicht befugt, Vermögensgegenstände zu verschenken.
3. Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft
In einer Ehe gibt es verschiedene Möglichkeiten, die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten zu ordnen, den sog. Güterstand. Es sind dies die Zugewinngemeinschaft, die gilt, wenn nichts Abweichendes geregelt ist, sowie die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Wird nun die in einem Ehevertrag die Gütergemeinschaft gewählt, bildet das aktuelle und das zukünftige Vermögen von Mann und Frau das Gesamtgut. Gegenstände aus dem Gesamtgut können nun grundsätzlich nicht von einem Ehegatten allein verschenkt werden.
4. Eltern
Eltern vertreten ihre Kinder. Sie sind gesetzlich daran gehindert, Schenkungen auf Kosten ihrer Kinder vorzunehmen. Wird das Geburtstagsgeschenk für einen Freund vom Taschengeld des Kindes gezahlt, ist das allerdings kein Problem. Sog. Anstandsschenkungen sind möglich.
5. Vormund
Ein Vormund ist der Ersatz für Eltern, die es nicht mehr gibt oder die nicht in der Lage sind, sich um ihre Kinder zu kümmern. Wie bei den Eltern gibt es auch Beschränkungen für Schenkungen des Vormunds. So wie die Eltern keine Geschenke in Vertretung ihrer Kinder machen dürfen, darf der Vormund nicht für sein Mündel verschenken.
6. Pfleger
Da wo Eltern oder Vormund an der Vertretung gehindert sind, wird ein Pfleger eingesetzt. Dieser unterliegt den gleichen Beschränkungen hinsichtlich Schenkungen.
7. Betreuer
Schließlich darf auch der Betreuer grundsätzlich keine Geschenke auf Kosten des Betreuten machen. Er ist jedoch etwas freier, da er Gelegenheitsgeschenke auch dann machen kann, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist.
Rechtsgrundlagen:
Vorerben: § 2113 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Testamentsvollstrecker: § 2205 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gütergemeinschaft: § 1425 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eltern: § 1641 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Vormund: § 1804 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Pfleger: § 1915 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Betreuer: § 1908i Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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