Schenkung - Rückforderung |
''Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen'', heißt es redensartlich. Tatsächlich kann es aber Fälle geben, in denen der Schenker sein Geschenk zurückfordern kann. Gerät der Schenker in eine Notlage, muss der Beschenkte das Geschenk zurückgeben oder einen entsprechenden Geldbetrag zahlen.
Eine solche Notlage liegt dann vor, wenn der Schenker nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen.
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, können nicht zurückgefordert werden. Eine Rückforderung entfällt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 528, 534 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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