Ehegatten als gesetzliche Erben |
Ehegatten sind als gesetzliche Erben berufen, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt. Die Höhe ihres Erbanteils richtet sich dabei nach dem Güterstand, in dem sie mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls standen. Grundsätzlich bekommt der überlebende Ehepartner nach gesetzlicher Erbfolge neben Abkömmlingen des Erblassers ein Viertel, neben Eltern und deren Abkömmlingen sowie Großeltern erbt er zur Hälfte.
Ist von den genannten Personen keine (mehr) vorhanden, so erbt der Ehegatte allein. Dieselbe Regelung gilt für den Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.
Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der Zugewinn ausgeglichen, wenn die Ehe beendet wird. Bei der Beendigung durch Tod eines Ehegatten erhält der Überlebende neben dem Erbanteil für einen weiteren pauschalen Anteil von einem Viertel des Nachlasses unabhängig davon, ob ein Zugewinn erwirtschaftet wurde. Wird der Ehegatte nicht Erbe (weil er z. B. enterbt wurde oder ausgeschlagen hat), kann er den Ausgleich des tatsächlichen Zugewinns des Erblassers verlangen.
Bei der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung bleibt es bei dem oben genannten Erbanteil ohne eine Erhöhung. Bei letzterer ist allerdings zu beachten, dass wenn ein oder zwei erbberechtigte Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, der Nachlass zwischen diesen und dem Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt wird.
Das Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn die Ehe beim Tod des Erblassers z. B. aufgrund einer Scheidung nicht mehr bestanden hat. Dasselbe gilt, wenn der Erblasser bereits den Antrag auf Scheidung bei Gericht eingereicht hat oder dem Scheidungsantrag des Ehegatten zugestimmt hat und die Voraussetzung einer Scheidung (z. B. die Trennungszeit) bereits abgelaufen ist.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1371 Abs. 1, 1931 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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