Wegfall des Erben - Erbfolge |
Ein gesetzlicher Erbe kann durch Tod, Ausschlagung der Erbschaft oder Erbunwürdigkeitserklärung nicht mehr zum Erbe berufen sein. Wer in diesem Fall an seine Stelle tritt, richtet sich nach der Nähe des Verwandtschaftsverhältnis, in dem er zum Erblasser stand.
Bei einem Abkömmling des Erblassers, also einem Erben der ersten Ordnung, gilt das sog. Stammesprinzip: Fällt ein Abkömmling des Erblassers weg (Wegfall), treten an seine Stelle dessen Abkömmlinge. Stirbt z. B. der Sohn des Erblassers, nehmen dessen drei Kinder, also die Enkelkinder des Erblassers, zu je gleichen Teilen seine Position ein.
Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, geht das Erbe an die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen nach dem sog. Linienprinzip. Ist ein Elternteil bereits vorverstorben, fällt dessen Anteil an seine Abkömmlinge, also die Geschwister bzw. Halbgeschwister des Erblassers zu gleichen Teilen. Sind keine Abkömmlinge der Eltern vorhanden, erbt der überlebende Elternteil allein.
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