Anrechnung von Zuwendungen |
Bei der gesetzlichen Erbfolge sind bestimmte Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten einem Abkömmling macht, zu berücksichtigen. Zweck dieser Regelung ist es, die Abkömmlinge des Erblassers in der gesetzlichen Erbfolge gleich zu behandeln.
Um diese Gleichbehandlung zu gewährleisten, werden gewisse Leistungen bei der Verteilung des Nachlasses an die gesetzlichen Erben berücksichtigt. Ausgleichsberechtigt sind die durch gesetzliche Erbfolge zu Miterben berufenen Abkömmlinge.
Auszugleichen ist eine Ausstattung, die der Abkömmling vom Erblasser erhalten hat. Dazu gehört alles, was der Erblasser dem Abkömmling im Hinblick auf dessen Verheiratung oder Begründung einer selbstständigen Lebensstellung zuwendet. Regelmäßige Zahlungen, die als Einkommen des Abkömmlings dienen sollen, sind nur dann anzurechnen, wenn sie übermäßig sind, also die Vermögensverhältnisse des Erblassers in entsprechendem Maß übersteigen.
Dasselbe gilt für Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf, z. B. für Fachschulen, Hochschulen, Kosten der Promotion etc. Der Erblasser kann darüber hinaus die Anrechnung bestimmter Zuwendungen ausdrücklich anordnen. Dies kann entweder bei der Zuwendung an sich oder durch Verfügung von Todes wegen erfolgen. Zahlungen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung fallen nicht unter die Ausgleichspflicht.
Besondere Leistungen eines Abkömmlings dem Erblasser gegenüber wie Mitarbeit im elterlichen Betrieb oder Haushalt, ohne dass dafür ein entsprechendes Entgelt gezahlt wird, sind ebenfalls auszugleichen. Das Ausgleichsrecht besteht allerdings nicht, wenn der Abkömmling einen anderweitigen Anspruch gegen den Erblasser bzw. die Erbengemeinschaft hat.
Rechtsgrundlagen:
§§ 2050 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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