Ehegattenzustimmung (Rechtsgeschäfte) |
Ehegattenzustimmung: Grundsätzlich kann auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft jeder Ehegatte Rechtsgeschäfte vornehmen wie es ihm beliebt. Einzige Ausnahme ist bei der Zugewinngemeinschaft, wenn ein Ehegatte über sein Vermögen als Ganzes verfügt. In diesem Fall benötigt er die Einwilligung des anderen Ehegatten zum Abschluss des Vertrags. Diese Regelung soll die Existenzgrundlage der Familie erhalten und einen möglichen Zugewinnausgleich des anderen Ehegatten sichern.
Darunter fallen auch Verfügungen über Einzelgegenstände, wenn sie nahezu das gesamte Vermögen des Ehegatten ausmachen, z. B. die Verfügung über ein Grundstück. Von nahezu dem gesamten Vermögen wird dabei gesprochen, wenn dem Ehegatten bei einem kleineren Vermögen mehr als 15% seines Vermögens verbleiben und bei einem größeren Vermögen mindestens 10%.
Verweigert der Ehegatte seine Einwilligung ohne ausreichenden Grund, kann die Einwilligung durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn sich die Verpflichtung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung bewegt.
Rechtsgrundlage:
§ 1365 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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