Durch einen Ehevertrag können vor allem Regelungen im Güterrecht vereinbart werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt drei Güterstände:
- die Zugewinngemeinschaft
- die Gütertrennung
- die Gütergemeinschaft
Ohne Ehevertrag gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall muss bei der Scheidung der Ehegatte, der mehr Vermögen während der Ehe erwirtschaftet hat, einen Ausgleich an den anderen Ehegatten zahlen. Weitere vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten sind:
- Regelungen zum Ehegattenunterhalt
- Regelungen zum Kindesunterhalt
- Regelungen zum Versorgungsausgleich
- Regelungen über Immobilien
- Regelungen über den Ehenamen
- Regelungen über die Schlüsselgewalt (Geschäftsbesorgungsrecht)
- Regelungen über die Vermögenszuordnung und
- Regelungen über die Verfügungsbeschränkung
Rechtsgrundlage:§ 1408 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zurück zur Übersicht