Namensrecht (Geburtsname, Ehename etc.) |
Namensrecht: Die Ehegatten haben die Möglichkeit, ihren Geburtsnamen zu behalten. Dies geschieht sogar automatisch, wenn die Ehepartner keinen gemeinsamen Ehenamen wählen. Als Ehename wird der Geburtsname eines Ehegatten bestimmt.
Bei dieser Alternative hat der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, die Möglichkeit, seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranzustellen oder hinzuzufügen. Wird von Frau Schulz und Herrn Müller der Ehename Schulz gewählt, kann sich Herr Müller somit Müller-Schulz oder Schulz-Müller nennen. Besteht der Ehename aus mehreren Namen (z. B. Meier-Köndgen), ist ein Begleitname unzulässig.
Der Familienname ist der Nachname oder Zuname eines Menschen.
Rechtsgrundlage:
§ 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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