Schuldenhaftung - Schulden des Ehepartners |
Schuldenhaftung: Auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das eigene Vermögen des Ehegatten getrennt von dem des anderen Ehepartners. Dementsprechend haftet auch jeder Ehegatte für die von ihm allein in seinem Namen gemachten Schulden selbst. Der Ehepartner kann grundsätzlich nicht zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten herangezogen werden.
Er wird nur ausnahmsweise dann mit verpflichtet, wenn der Ehepartner ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familien tätigt, z. B. den Kauf eines Pkw für den Haushalts- und Freizeitbedarf, den Kauf von Haushaltsgeräten, Heizmaterial und Hausrat etc. Dies gilt dann unabhängig vom Güterstand.
Rechtsgrundlage:
§ 1357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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