Die Frage, ob ein Grundstück eingefriedet werden muss, regelt nicht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), sondern das landesspezifische Nachbarrecht. In fast allen Bundesländern besteht die Pflicht, ein bebautes Grundstück einzufrieden.
In den einzelnen Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer wird vorgeschrieben,
- welcher Grundstückseigentümer die Einfriedungspflicht trägt,
- welche Grundstücksgrenze betroffen ist und
- wie die Einfriedung beschaffen sein darf.
In der Regel sind bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke auf Verlangen des Nachbarn einzufrieden. Die Einfriedung ist dabei entlang der Grenze anzubringen.
Werden aneinander grenzende Grundstücke gewerblich genutzt oder sind sie bebaut, sind die Eigentümer wechselseitig zur Einfriedung verpflichtet. Die Einfriedung ist dabei auf der Grenze zu errichten. Die Beschaffenheit der Einfriedung orientiert sich grundsätzlich an der ortsüblichen Beschaffenheit von Einfriedungen.
Maßgeblich dafür sind die das Grundstück umgebenden Straßenzüge. Für den Fall, dass sich eine ortsübliche Beschaffenheit nicht feststellen lässt und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. ein Bebauungsplan) keine besondere Beschaffenheit der Einfriedung vorschreiben, regeln die jeweiligen Nachbarrechtsgesetze die Beschaffenheit der Einfriedung. Meist wird ein Maschendrahtzaun vorgeschrieben. Die Höhe wird in der Regel mit 1,20 m festgelegt.
Das Landesrecht enthält auch Regelungen zur Übernahme der Kosten für die Errichtung der Einfriedung. Dabei gilt, dass derjenige, den die Einfriedungspflicht trifft, auch die Kosten für die Errichtung zu tragen hat. Genauso verhält es sich mit den Instandsetzungskosten einer Einfriedung.
Sind beide Grundstücksnachbarn zur Errichtung einer Einfriedung verpflichtet, müssen sich diese auch die Kosten hälftig teilen. Ausnahmen von der Einfriedungspflicht macht das Nachbarrecht in der Regel für Grundstücke, die an öffentliche Straßen und Wege oder auch an öffentliche Grünflächen grenzen.
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