In bestimmten Fällen darf ein Nachbargrundstück als Notweg zum Zugang zu öffentlichen Straßen und Wegen verwendet werden. Mit diesem Notwegerecht wird in das Eigentumsrecht desjenigen, der den Notweg zur Verfügung stellen und die Nutzung dulden muss, empfindlich eingegriffen. Daher ist die Duldung des Notwegerechts nur unter den folgenden engen Voraussetzungen möglich:
- Dem Grundstück desjenigen, der das Notwegerecht für sich beansprucht, muss eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlen;
- Die Benutzung des Nachbargrundstücks muss für eine ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks notwendig sein.
Ist der Eigentümer zur Duldung der Nutzung durch seinen Nachbarn verpflichtet, hat er als Entschädigung für diese Eigentumseinschränkung einen Anspruch auf einen Ausgleich für dieses Notwegerecht in Form einer Geldrente. Die Höhe der Geldrente muss je nach Lage des Grundstücks und der Frequenz der Benutzung individuell bestimmt werden.
Im konkreten Einzellfall ist die Notwendigkeit eines Notwegerechts festzustellen. Die Notwendigkeit des Notwegs orientiert sich an der optimalen Nutzbarkeit von Grund und Boden des Grundstücks, wobei kein Anspruch auf den optimalsten Zugang besteht. Ein Anspruch auf Gewährung des Wegerechts besteht auch nicht unter Kostengesichtspunkten.
Der jeweilige Grundstückseigentümer muss sich also auf die unter Umständen teurere Möglichkeit, sein Grundstück zu erreichen, verweisen lassen. Grundsätzlich ist bei einem Grundstück, welches zu Wohnzwecken genutzt wird, die Erreichbarkeit mit einem Pkw als notwendig anzusehen.
Ein Eigentümer, der selbst für die Verbindungslosigkeit seines Grundstücks zur öffentlichen Straße, z. B. durch Veräußerung eines Teils des Grundstücks, gesorgt hat, kann nicht die Einräumung des Notwegerechts von seinem Nachbarn verlangen.
Rechtsgrundlagen: §§ 917, 918 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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